Vissa sjöar har motorförbud på grund av vattentäckt. Var vändlig se hemsidor via Finspångskommun.
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Regeln für Angelscheine und Mitglieder Finspångs FVF
Vorschriften für die Durchführung des Fischfangs innerhalb des Fischereimanagementverbandes von Finspång:
§ 1 Diese Satzung ergänzt die von der Königlichen Majestät und dem Bezirksamt des Kreises Östergötland erlassenen Vorschriften zum Schutz und zur angemessenen Bewirtschaftung der Fischerei und gilt für alle vom Fischereiverwaltungsverband von Finspång verwalteten Fischereigewässer.
§ 2 Vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen ist ein Mitglied des oben genannten Vereins berechtigt, in den vom Verein bezeichneten Angelgewässern mit Angelruten, Pikenieren, Wurfruten, Netzen, Eisangelruten und Angelruten zu fischen. Andere Fangmethoden und Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, der Vereinsvorsitzende oder sein schriftlich benannter Vertreter erteilt dem Mitglied eine besondere persönliche Erlaubnis.
§ 3 In Bächen, Flüssen und Meerengen muss bei Niedrigwasser im tiefsten Teil ein Drittel der Breite (Fischereikanal) frei von festen oder beweglichen Fanggeräten bleiben.
§ 4 Das Mitglied hat das Recht, Köderfische mit einem Netz zu fangen, dessen Maschenweite dem Zweck angemessen ist, der Abstand zwischen den einzelnen Knoten jedoch nicht mehr als 15 mm beträgt und dessen Länge maximal 15 Meter beträgt. Zum Fang von Köderfischen darf ein Mitglied maximal 2 (zwei) Netze mit geeigneter Maschenweite und einer maximalen Länge und Höhe von 100 cm verwenden.
§ 5 Mitglieder haben das Recht, Köderfische mit einem Netz mit einem Durchmesser von höchstens 1,5 m und einer für den Zweck geeigneten Maschenweite zu fangen.
§ 6 Mitglieder, die Netze, Kescher oder Kescher zum Fang von Köderfischen verwenden, sind verpflichtet, Auffangbehälter in der erforderlichen Größe zur Aufbewahrung der derzeit nicht benötigten Köderfische bereitzuhalten.
§ 7 Ein Mitglied darf nicht mehr als 10 Angeldons oder 10 Ismets gleichzeitig im Wasser haben.
§ 8 Alle Methoden, Fische an Fanggeräten zu verscheuchen, sind verboten.
§ 9 Für Mitglieder mit einer persönlichen Sondererlaubnis nach § 2 zur Ausübung der Netzfischerei gilt in der Zeit vom 15. Februar bis einschließlich 31. Mai ein grundsätzliches Verbot der Netzfischerei.
Abschnitt 10
Hecht: Maximal 3 Fische zwischen 45 und 75 cm pro Angelausflug/Tag. Über- und unterhalb dieser Werte liegende Werte müssen zurückgegeben werden, unabhängig vom Zustand des Gewässers, in dem es gefangen wurde.
Gos: Maximal 3 Fische zwischen 45 und 70 cm pro Angelausflug/Tag. Über- und unterhalb dieser Werte liegende Werte müssen zurückgegeben werden, unabhängig vom Zustand des Gewässers, in dem es gefangen wurde.
Barsch. Maximale Entnahme von 10 Fischen zwischen 25 und 38 cm pro Angelausflug/Tag. Über 38 cm müssen diese Maße zurückgegeben werden, unabhängig vom Zustand des Gewässers, in dem es gefangen wurde.
Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind vom Verein veranstaltete Angelwettbewerbe/Pickelwettbewerbe/Angelwettbewerbe.
§ 11 Jeglicher Fischfang auf sogenannte Lachsfische wie Lachs, Forelle, Saibling, Regenbogenforelle oder andere lachsähnliche Fische, die in ihrem natürlichen Zustand in vom Verein verfügten Gewässern vorkommen, darf in der Zeit ab dem 1. September nicht gefischt werden bis 1. Mai. Das Angeln für die oben genannten Arten des Fischfangs darf während der erlaubten Sommerperiode nur von einem Mitglied mit persönlicher Erlaubnis des Vereinsvorsitzenden oder von diesem durch eine schriftliche Sondervereinbarung über besondere Gebühren oder Maßnahmen zum Schutz der Fische durchgeführt werden Arten und der Erwerb müssen möglicherweise zwischen dem Verein und dem Mitglied geregelt werden. Der Vorstand behält sich das Recht vor, diese Bedingungen im Einzelfall festzulegen.
§ 12 Das Fischen mit Netzen und anderen Fanggeräten ist dem Verein vorbehalten und daher einzelnen Mitgliedern untersagt.
§ 13 Gefangene Fische, die nicht zur Auswilderung bestimmt sind, müssen entweder sofort getötet oder überschwemmt werden.
§ 14 Sämtliche Ausrüstungsgegenstände der Mitglieder wie Boote, Sümpfe und feste Angelgeräte müssen mit dem Namen und der Nummer des Mitglieds gekennzeichnet sein. Mitglieder mit einer speziellen Erlaubnis zum Netzfischen müssen die Ausrüstung mit vom Verein bereitgestellten Abzeichen kennzeichnen. Bei Netzen, die in flachem Wasser ausgelegt werden, reicht es aus, das Schild an der Stange zu befestigen, und bei Netzen, die in tieferem Wasser ausgelegt werden, ist der Schutz gekennzeichnet. Für Mjärde ist der Schutz an beiden Enden markiert.
§ 15 Das Fischen mit sogenannter „Row Drag“ darf mit maximal 2 (zwei) Angelgeräten pro Mitgliedsbeitrag in den jeweiligen Angelgewässern erfolgen. Motor-Trolling, auch mit Elektromotor, ist verboten.
§ 16 Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein alle etwaigen Verstöße gegen die Vereinsordnung und Satzung anzuzeigen.
§ 17 Der gezielte Fang geschützter und auf der Roten Liste stehender Fischarten wie Aal und Zitterpappel ist in allen Angelgewässern des Vereins strengstens untersagt. Werden diese trotz des Verbots gefangen, müssen die Fische sofort freigelassen werden.
§ 18 In Gewässern, in denen der Verein das Recht hat, gepflanzten Lachs zu fangen, gelten besondere Regeln und Vorschriften, die in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Fischereigebiets veröffentlicht werden. Die Mitgliedschaft im Verein stellt keine Erlaubnis zum Angeln in diesen Seen dar, hierfür ist jedoch eine spezielle Genehmigung/Angellizenz erforderlich, die der Verein gegen eine bestimmte Gebühr erhält.
§ 19 Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Vorlage einer Änderung durch den Vorstand und ersetzen alle früheren Fassungen der Vereinsordnung.
Die Tafel